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Rückabwicklung bei kreditfinanzierten (Fonds-)Beteiligungen

Die Rückabwicklung erfolgt hinsichtlich des Darlehensvertrages ex tunc; hinsichtlich des Fondsbeitritts bleibt es nach dieser Entscheidung auf Grund der Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft bei einer Rückabwicklung ex nunc. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH finden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und damit der Ausschluss der Rückwirkung ex tunc auch in den hier interessierenden Fällen der sogenannten Publikumsgesellschaften Anwendung mit der Folge, dass dem Anleger kein Anspruch gegen die Fondsgesellschaft auf ungeschmälerte Rückerstattung seiner Einlage zusteht.

BGH Urt. v. 21.07.2003 / Az II ZR 387/02

BGH Urt. v. 27.06.2000/ Az XI ZR 210/99

Die Rückabwicklung hat dabei nach Ansicht des

BGH Urt. v. 21.07.2003 / Az II ZR 387/02

wie folgt auszusehen: Dem Anleger steht kein Anspruch auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Einlagen an dem Fonds zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Erstellung eines Auseinandersetzungsguthabens. Hinsichtlich des Auseinandersetzungsguthabens und dessen Auskehrung tritt das Kreditinstitut gegenüber dem Anleger in die Stellung des Fonds ein. Das Kreditinstitut hat die bisher geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen an den Anleger zurückzuerstatten. Der Anleger seinerseits hat den Darlehensbetrag in voller Höhe nebst Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Auszahlung des Darlehens bis zum Widerruf des Geschäftes an das Kreditinstitut zu erstatten. Sofern das Guthaben aus der Auseinandersetzungsbilanz und die bisher geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge höher ausfallen als die Darlehenssumme und die Nutzungsentschädigung, hat das Kreditinstitut an den Anleger die Differenz auszuzahlen. Ist das Verhältnis andersherum, was regelmäßig in diesen Fällen der Fall sein wird, zahlt der Anleger die Differenz an das Kreditinstitut. In jedem Falle hat der Anleger dem Kreditinstitut die Ansprüche aus dem Auseinandersetzungsguthaben zu übertragen. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens obliegt dabei dem Kreditinstitut.

Instanzgerichtliche Ausnahmen von der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.

Ausnahmen sollen nach der Rechtsprechung nur dort gelten, wo der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen entgegenstehen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des

OLG Schleswig Urt. v. 13.06.2002 / Az 5 U 78/01

bezüglich einer Beteiligung als stiller Gesellschafter an der "Südwestrentaplus", wonach zumindest dann die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden, wenn zwischen Gründungsgesellschaftern und stillen Gesellschaftern eine schwer wiegende Disparität der Chancen und Risiken besteht und diese maßgeblich auf die gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion selbst zurückzuführen ist. Der erkennende Senat sah in der gesellschaftsrechtlichen Stellung des beitretenden atypischen stillen Gesellschafters einen Verstoß gegen grundlegende Strukturprinzipien des Gesellschaftsrechts. Das Rückforderungsinteresse des Anlegers überwog im zu beurteilenden Fall eindeutig das Interesse aus dem Vollzug der Gesellschaft. Die Entscheidung betrifft jedoch ausschließlich Beteiligungen als stiller Gesellschafter und argumentiert gerade mit den Unterschieden zu den in Form einer GbR oder KG geführten Beteiligungen an Immobilienfonds.

Kriterium für die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ist nach Rechtsprechung des BGH das Schutzinteresse einer "tatsächlich vollzogenen und auf Dauer angelegten Schutzgemeinschaft". In einem vom

OLG Hamburg Urt. v. / Az (NZG 2000, 536 link)

zu entscheidenden Fall, hatte der Anleger vor Kündigung seiner Beteiligung lediglich eine sogenannte Kontoeröffnungszahlung und Zahlungen auf das Agio geleistet. Da Zahlungen auf die Einlage selbst noch nicht geleistet waren und auch keine gesellschaftlichen Rechte ausgeübt worden sind, war nach Auffassung des OLG Hamburg die Gesellschaft noch nicht in Vollzug gesetzt, so dass für die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kein Raum war.

Nach Auffassung des

OLG Rostock Urt. v. 01.03.2001 / Az 1 U 122/99

und des

OLG Stuttgart Urt. v. / Az

haben die Widerrufsregelungen des HWiG zwingenden Charakter zum Schutz des Verbrauchers und allein schon aus diesem Grund den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft vorzugehen. Diese Feststellungen wurden jedoch vom

BGH Urt. v. / Az

BGH Urt. v. / Az

nicht bestätigt.

Beachtenswert ist dagegen die Entscheidung des

OLG Jena Urt. v. 26.02.2003 / Az

zum Widerruf einer stillen Gesellschaftsbeteiligung. So hatte der BGH in seiner Grundsatzentscheidung zur Publikums-BGB-Gesellschaft

BGH Urt. v. 02.07.2001 / Az II ZR 304/00

ausgeführt, dass bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft nicht nur deren Gläubiger geschützt werden müssen, sondern auch sicherzustellen ist, dass die Mitgesellschafter des widerrufenden Gesellschafters nicht schlechter als er selbst behandelt werden. Daraus hat das OLG abgeleitet, dass der das Widerrufsrecht ausübende Gesellschafter bei der Abwicklung des durch seinen Widerruf ausgelösten Rückgewährverhältnisses dann nicht den - einschränkenden - Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft unterliegt, wenn die Gefahr einer Schädigung der Gesellschaftsgläubiger oder einer Ungleichbehandlung der Mitgesellschafter des Anspruchstellers ausgeschlossen ist. Eine Einschränkung des Rückzahlungsanspruches des Klägers zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft war nach Ansicht des OLG schon nicht erforderlich, da es sich bei zu beurteilenden stillen Gesellschaft um eine Innengesellschaft handelte, von deren Existenz, die Gläubiger nicht notwendig Kenntnis haben; zumindest würden die Gläubiger gegenüber der stillen Gesellschaft keinerlei Forderungen erwerben. Darüber hinaus ständen die anderen stillen Gesellschafter allein durch das Ausscheiden des Klägers nicht besser oder schlechter dar, als wenn der widerrufende Anleger gar nicht erst der Gesellschaft beigetreten wäre.

  
           
    Created: 14/12/03. Last changed: 22/12/04.
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