Die Rückabwicklung erfolgt hinsichtlich des
Darlehensvertrages ex tunc; hinsichtlich des Fondsbeitritts bleibt es
nach dieser Entscheidung auf Grund der Grundsätze zur fehlerhaften
Gesellschaft bei einer Rückabwicklung ex nunc. Nach ständiger
Rechtsprechung des BGH finden die Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft und damit der Ausschluss der Rückwirkung ex tunc auch in
den hier interessierenden Fällen der sogenannten
Publikumsgesellschaften Anwendung mit der Folge, dass dem Anleger kein
Anspruch gegen die Fondsgesellschaft auf ungeschmälerte Rückerstattung
seiner Einlage zusteht.
BGH Urt. v. 21.07.2003 / Az II ZR 387/02
BGH Urt. v. 27.06.2000/ Az XI ZR 210/99
Die Rückabwicklung hat dabei nach Ansicht des
BGH Urt. v. 21.07.2003 / Az II ZR 387/02
wie folgt auszusehen: Dem Anleger steht kein Anspruch
auf Rückzahlung seiner bereits geleisteten Einlagen an dem Fonds zu,
sondern lediglich ein Anspruch auf Erstellung eines
Auseinandersetzungsguthabens. Hinsichtlich des
Auseinandersetzungsguthabens und dessen Auskehrung tritt das
Kreditinstitut gegenüber dem Anleger in die Stellung des Fonds ein. Das
Kreditinstitut hat die bisher geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen
an den Anleger zurückzuerstatten. Der Anleger seinerseits hat den
Darlehensbetrag in voller Höhe nebst Nutzungsentschädigung für die Zeit
ab Auszahlung des Darlehens bis zum Widerruf des Geschäftes an das
Kreditinstitut zu erstatten. Sofern das Guthaben aus der
Auseinandersetzungsbilanz und die bisher geleisteten Zins- und
Tilgungsbeträge höher ausfallen als die Darlehenssumme und die
Nutzungsentschädigung, hat das Kreditinstitut an den Anleger die
Differenz auszuzahlen. Ist das Verhältnis andersherum, was regelmäßig
in diesen Fällen der Fall sein wird, zahlt der Anleger die Differenz an
das Kreditinstitut. In jedem Falle hat der Anleger dem Kreditinstitut
die Ansprüche aus dem Auseinandersetzungsguthaben zu übertragen. Die
Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Höhe des
Auseinandersetzungsguthabens obliegt dabei dem Kreditinstitut.
Instanzgerichtliche Ausnahmen von der Anwendung der
Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft.
Ausnahmen sollen nach der Rechtsprechung nur dort
gelten, wo der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders
schutzwürdiger Personen entgegenstehen. Beachtenswert ist in diesem
Zusammenhang ein Urteil des
OLG Schleswig Urt. v. 13.06.2002 / Az 5 U 78/01
bezüglich einer Beteiligung als stiller Gesellschafter
an der "Südwestrentaplus", wonach zumindest dann die Grundsätze der
fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden, wenn zwischen
Gründungsgesellschaftern und stillen Gesellschaftern eine schwer
wiegende Disparität der Chancen und Risiken besteht und diese
maßgeblich auf die gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion selbst
zurückzuführen ist. Der erkennende Senat sah in der
gesellschaftsrechtlichen Stellung des beitretenden atypischen stillen
Gesellschafters einen Verstoß gegen grundlegende Strukturprinzipien des
Gesellschaftsrechts. Das Rückforderungsinteresse des Anlegers überwog
im zu beurteilenden Fall eindeutig das Interesse aus dem Vollzug der
Gesellschaft. Die Entscheidung betrifft jedoch ausschließlich
Beteiligungen als stiller Gesellschafter und argumentiert gerade mit
den Unterschieden zu den in Form einer GbR oder KG geführten
Beteiligungen an Immobilienfonds.
Kriterium für die Anwendbarkeit der Grundsätze der
fehlerhaften Gesellschaft ist nach Rechtsprechung des BGH das
Schutzinteresse einer "tatsächlich vollzogenen und auf Dauer angelegten
Schutzgemeinschaft". In einem vom
OLG Hamburg Urt. v. / Az (NZG 2000, 536 link)
zu entscheidenden Fall, hatte der Anleger vor Kündigung seiner Beteiligung lediglich eine sogenannte
Kontoeröffnungszahlung und Zahlungen auf das Agio geleistet. Da Zahlungen auf die Einlage selbst noch nicht
geleistet waren und auch keine gesellschaftlichen Rechte ausgeübt worden sind, war nach Auffassung des OLG Hamburg
die Gesellschaft noch nicht in Vollzug gesetzt, so dass für die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft kein Raum war.
Nach Auffassung des
OLG Rostock Urt. v. 01.03.2001 / Az 1 U 122/99
und des
OLG Stuttgart Urt. v. / Az
haben die Widerrufsregelungen des HWiG zwingenden
Charakter zum Schutz des Verbrauchers und allein schon aus diesem Grund
den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft vorzugehen. Diese
Feststellungen wurden jedoch vom
BGH Urt. v. / Az
BGH Urt. v. / Az
nicht bestätigt.
Beachtenswert ist dagegen die Entscheidung des
OLG Jena Urt. v. 26.02.2003 / Az
zum Widerruf einer stillen Gesellschaftsbeteiligung. So
hatte der BGH in seiner Grundsatzentscheidung zur
Publikums-BGB-Gesellschaft
BGH Urt. v. 02.07.2001 / Az II ZR 304/00
ausgeführt, dass bei einer in Vollzug gesetzten
Gesellschaft nicht nur deren Gläubiger geschützt werden müssen, sondern
auch sicherzustellen ist, dass die Mitgesellschafter des widerrufenden
Gesellschafters nicht schlechter als er selbst behandelt werden. Daraus
hat das OLG abgeleitet, dass der das Widerrufsrecht ausübende
Gesellschafter bei der Abwicklung des durch seinen Widerruf ausgelösten
Rückgewährverhältnisses dann nicht den - einschränkenden - Grundsätzen
über die fehlerhafte Gesellschaft unterliegt, wenn die Gefahr einer
Schädigung der Gesellschaftsgläubiger oder einer Ungleichbehandlung der
Mitgesellschafter des Anspruchstellers ausgeschlossen ist. Eine
Einschränkung des Rückzahlungsanspruches des Klägers zum Schutz der
Gläubiger der Gesellschaft war nach Ansicht des OLG schon nicht
erforderlich, da es sich bei zu beurteilenden stillen Gesellschaft um
eine Innengesellschaft handelte, von deren Existenz, die Gläubiger
nicht notwendig Kenntnis haben; zumindest würden die Gläubiger
gegenüber der stillen Gesellschaft keinerlei Forderungen erwerben.
Darüber hinaus ständen die anderen stillen Gesellschafter allein durch
das Ausscheiden des Klägers nicht besser oder schlechter dar, als wenn
der widerrufende Anleger gar nicht erst der Gesellschaft beigetreten
wäre.
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