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     Für Anleger, die bisher einen Prozess gegen die
    finanzierenden Banken wegen mangelnder finanzieller Mittel scheuten,
    dürfte die Entscheidung des 
    
    BGH Urt. v. 19.02.2003 / IV ZR 318/02 
    von Interesse sein. Damit ist nun klar gestellt, dass
    die Baurisikoklausel (§ 4 Abs. 1 k ARB) lediglich die tatsächlichen
    Baurisiken absichern soll, nicht dagegen das Erwerbsrisiko beim
    Fondsbeitritt. Der Fondsbeitritt ist damit nicht mit den typischen
    Baurisiken verbunden, so dass die Ausschlußklausel nicht greift und die
    Rechtsschutzversicherer grundsätzlich eintrittspflichtig ist. Zum
    Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die
    Schadensersatzklage eines Aktienerwerbers siehe 
    
    BGH Urt. v. 21.05.2003 / IV ZR 327/02 
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