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Ihre Anfrage: | | Ergebnis Nr. 1 / 1: | ID: | 33545 | Typ: | U/Urteile | Zitat: | OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2003, AZ 9 U 53/03, iff-intern | Sachgruppen: | KV/Konsumenten-, Raten-, Kontoüberziehungskredite, Pfandleihe | Schlagwörter: | Verbraucherkredite; Konsumentenkredite; Kreditvertrag; Berechnungsmethoden; Rückforderung; Vorfälligkeitsentschädigung; Bereicherung,ungerechtfertigte; PEX; Pfandbrief Index; Kündigung | Länder/Regionen: | 04EUDE/Deutschland | Aktenzeichen: | 9 U 53/03 | Gericht: | OLG Stuttgart | Status: | Urteil | Urteilsdatum: | 30.07.2003 | Fundstelle: | iff-intern | Norm: | BGB § 286; BGB § 288 | Volltext: | GRÜNDE: 1. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage aus abgetretenem Recht die Rückzahlung zuviel gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Ablösung eines Annuitätendarlehens aufgrund Verkaufs des finanzierten Grundstückes aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vorfälligkeitsentschädigung geltend. Zu den Einzelheiten des in erster Instanz gehaltenen Vortrags beider Parteien wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Das Landgericht hat - bis auf einen hier nicht wesentlichen Zinsanspruch - der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht vertritt unter Berufung auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen R. die Auffassung, dass die Beklagte zur Ermittlung der Rendite aus einer Wiederanlage des durch die Ablösung vorzeitig zurückbezahlten Darlehensbetrages bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht die Wiederanlagezinssätze des sogenannten PEX-Index zu Grunde legen dürfe, sondern vielmehr die Werte der Hypothekenpfandbriefe, welche die D. in ihren Statistiken veröffentlicht, verwenden müsse. Der PEX-Index gebe die Wiederanlagezinssätze von Pfandbriefen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen am Markt nicht wieder, weshalb er zur Berechnung der Wiederanlagerendite im Rahmen der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung der Bank ungeeignet sei. Das Landgericht hat sich ausdrücklich nicht der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 30.05.2002 (Aktenzeichen 5 0 209/00 / BKR 2002, 642 ff.) angeschlossen,das bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als Vergleichszinssätze alternativ zu Sätzen aus der Bundesbankstatistik die Heranziehung der PEX-Renditen für geeignet hält,weil diese Entscheidung letztlich nur auf ein im dortigen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten verweise. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Gegen das am 25.02.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.03.2003 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 16.05.2003 begründet. Die Beklagte nimmt auf ihren Vortrag erster Instanz Bezug und ist nach wie vor der Auffassung,dass die Wiederanlagezinssätze des PEX-Index eine geeignete Grundlage bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung darstellten, so dass ihre Berechnung richtig sei. Bestätigt werde dies durch eine Kontrollberechnung mit den sogenannten DGZFRenditen, die der Höhe nach ein ähnliches Ergebnis ergäben. Falsch sei die Auffassung, dass monatliche Durchschnittsrenditen für Hypothekenpfandbriefe aus den Statistiken der D. für die Berechnung des Vorfälligkeitsschadens besser geeignet seien als der taq enaue PEX-Index bzw. die taqqenauen DGZF-Renditen. Insbesondere wegen der unzutreffenden Feststellungen des Sachverständigen R. in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Erläuterung gehe das Landgericht von falschen rechtlichen Annahmen aus, und verkenne insbesondere die Bedeutung der taggenauen Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte behauptet nunmehr auch, dass zwischen den früheren Darlehensnehmern und ihrem Mitarbeiter B. eine Vereinbarung zur Zahlung von DM 770.000,-- bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens getroffen worden sei. 1. Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2003 (Aktenzeichen: 19 0 164/01) wird die Klage abgewiesen. 2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2003 (Aktenzeichen: 19 0 164/01) wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte € 16.475,82 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes aus einem Betrag in Höhe von € 12.147,22 seit dem 16.05.2001, sowie aus einem Betrag in Höhe von € 4.328,60 seit Rechtshängigkeit der Widerklage an die Beklagte zu bezahlen. Die Klägerin beantragt,die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht Stuttgart mit zutreffenden Gründen den sogenannten PEX-Index als ungeeignete Grundlage für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung angesehen habe. Es sei nicht erforderlich, einen taggenauen Wert zu Grunde zu legen. Der Bundesgerichtshof habe sich in seinem Urteil vom 07.11.2000 (BGHZ 146,5 ff.) an mehreren Stellen auf die Renditeangaben der D. berufen, die zum Zeitpunkt dieses Urteils ihre Angaben nur monatlich übermittelt hätten, so dass daraus zu schließen sei, dass es nicht auf taggenaue Werte ankomme. Außerdem habe der Sachverständige R. überzeugend dargestellt, dass sich die Heranziehung der monatlichen Durchschnittsrenditen gegenüber einer taggenauen Berechnung nicht negativ auswirke. Eine Vereinbarung über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht möglich. Aus Gründen der Transparenz sei immer auf eine tatsächliche und nachprüfbare Berechnung abzustellen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung zuviel geleisteter Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von € 42.275,34 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB, weil die Beklagte sich zum einen hinsichtlich der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf eine Vereinbarung berufen kann und zum anderen als Grundlage für ihre Berechnung auch nicht die Renditen aus dem PEX-Index heranziehen darf. 1.) Die Beklagte kann sich nicht auf eine abschließende Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin berufen. Als die Rechtsvorgängerin der Klägerin das Grundstück verkaufen wollte, war die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, auf die Belange des Kreditnehmers nach vorzeitiger Kreditablösung Rücksicht zu nehmen und in die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages einzuwilligen,allerdings nur gegen eine angemessene, ihre finanziellen Nachteile ausgleichende Vorfälligkeitsentschädigung ( BGH WM 1997,1799ff.). Sofern in einem solchen Fall die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung durchsetzt, die ihre mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile übersteigt, ist sie um den Differenzbetrag ungerechtfertigt bereichert. Deshalb kann eine Darlehensgeberin sich auf eine solche Vereinbarung dann nicht berufen, wenn und soweit sie darin einen überhöhten Entschädigungsbetrag durchgesetzt und damit ihrer Verpflichtung zur Einwilligung in die Kreditablösung gegen angemessene Entschädigung zuwider gehandelt hat (BGH NJW 1997, 2875 ff., BGH WM 1997, 1799 ff.; sowie Prof. Dr. Mülbert, Peter „Die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung im Recht des bürgerlichen Darlehens", in WM 2002, 475, 476,der zwar § 490,Abs.2,S.3 BGB n.F bespricht, aber darauf hinweist, dass sich die Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung „eng an den vom BGH entwickelten Grundsätzen orientiert", so dass sich keine Änderung der Rechtslage, sondern eine größere Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für den Rechtsanwender ergibt). Auf eine solche „Vereinbarung" kann die Beklagte sich aber auch deshalb nicht berufen, da der Vertreter der Beklagten im Termin vor dem Senat einräumen musste, dass eine nachvollziehbare und für ihre ehemalige Darlehensnehmerin transparente Schadensberechnung nicht (mehr) vorliegt, die Grundlage für die Angabe des abzulösenden Betrages im Schreiben vom 28.01.1994 (BI. 13 der Akten) war. Diese vom Vertreter der Beklagten im Termin selbst als „Beweisnot" bezeichnete Situation war Anlass dafür, dass die Beklagte sich ausschließlich aus Kontrollbzw. Darlegungsgründen hilfsweise auf Berechnungen nach dem PEX-Index bzw. den DGZF-Renditen öffentlicher Anleihen berufen hat, obwohl sie die Vorfälligkeitsentschädigung anhand eigener Werte ermittelt hat. 2.) Das Landgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung dargelegt, dass zur Ermittlung der Rendite einer Wiederanlage des durch die vorzeitige Kreditablösung freigewordenen Darlehenskapitals nicht die Renditen einer laufzeitkongruenten Wiederanlage, berechnet nach dem sogenannten PEX-Index, zugrunde gelegt werden dürfen. recht 2000, RWS-Forum 17, 176 ff., 181 f.) zutreffend angewendet, so dass, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO). b.) Insbesondere hat das Landgericht unter zutreffender Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH aaO) ausgeführt, dass für die Ermittlung der Rendite aus einer Wiederanlage des durch die vorzeitige Ablösung frei gewordenen Darlehensbetrages die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen zu Grunde zu legen ist und nicht auf die um durchschnittlich 0,2 % bzw. sogar 0,4 % niedrigere Rendite festverzinslicher Wertpapiere der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden darf, da die Sicherheit auch bei einer Anlage in Hypothekenpfandbriefen den Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner vergleichbar ist. Diese Grundlage ist zwischen den Parteien auch unstreitig. c.) Das Landgericht hat auch unter Bezugnahme auf das Gutachten von R. die auch in der Berufungsinstanz ausschließlich streitige Frage zutreffend entschieden, ob zur Ermittlung der Rendite aus einer Wiederanlage des durch die vorzeitige Ablösung frei gewordenen Darlehensbetrages die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage, berechnet nach dem sogenannten PEX-Index zu Grunde gelegt werden darf. aa.) Grundidee der Schadensberechnung (vgl. hierzu Prof. Dr. Konrad Wimmer, „Vorfälligkeitsentschädigung: BGH-konformer Nachweis" in BKR 2002, 479 ff.) ist, dass die Bank auch bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehenskapitals mit der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden muss, wie sie stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die von der Rechtsprechung den Kreditgebern zur Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Darlehensnehmer zugemutete vorzeitige Kreditabwicklung muss im Ergebnis dazu führen, dass die Bank nicht benachteiligt, andererseits aber auch nicht begünstigt wird. Als zulässiger Berechnungsansatz wurde ursprünglich der Vergleich zwischen dem vereinbarten Vertragszins und der Rendite fristenkongruenter Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner angesehen ( BGH NJW 1997,2875 ff. ). Nachdem jedoch die Renditen festverzinslicher Wertpapiere der öffentlichen Hand im Jahr 1996 um o,2 % und im September 2000 sogar um 0,4 % niedriger lagen als Renditen einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen, hat der BGH in einem Urteil vom 07.11.2000 entschieden, dass wegen dieser deutlichen Differenz die Renditen der Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt werden müssen, zumal die Sicherheit von Hypothekenpfandbriefen angesichts der besonderen Schutzbestimmungen des Hypothekenbankgesetzes mit der von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner durchaus vergleichbar sei. Deshalb sei es zumutbar, eine Wiederanlage in Pfandbriefen vorzunehmen, besonders dann, wenn es sich um eine Hypothekenbank handelt, die selbst Pfandbriefe emittiert. Die erforderliche Transparenz der Schadensberechnung sei hierbei gewährleistet, weil die Zinssätze von Hypothekenpfandbriefen der Kapitalmarktstatistik der D. sowie Tageszeitungen mit größerem Wirtschaftsteil, d.h. anderen leicht zugänglichen Quellen, entnommen werden könnten ( vgl. BGHZ 146,5 ff. ). bb.)Diese von der Rechtsprechung vorgegebene Zielvorgabe einer angemessenen Entschädigung der Darlehensgeberin wird bei Zugrundelegung des sogenannten PEX-Index nicht erreicht, so dass dieser bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung keine geeignete Grundlage darstellt. Der PEX-Index ist ein Pfandbriefindex, der die Schwankungen des Pfandbriefsektors wiederspiegelt und als Vergleichsmaßstab dient. Der PEX wird börsentäglich berechnet, wobei die PEX-Berechnung auf Renditewerten basiert, zu denen die meldenden Institute ihre jeweiligen Pfandbriefemissionen verkaufen würden, also nicht notwendigerweise auch verkauft haben. Damit ist nicht sichergestellt, dass den PEX-Indexwerten stets tatsächliche Wertpapiergeschäfte zu Grunde liegen. Als Indexkonzept wurde bei Abwägung aller Vor- und Nachteile das NotionalBond-Konzept gewählt. Nach diesem Konzept besteht das Indexportfolio nicht aus wirklich gehandelten Pfandbriefen, sondern aus 30 synthetischen Pfandbriefen mit Laufzeiten von 1-10 Jahren und 3 Kuponklassen von 6 %, 7,5 % und 9 (vgl.die Darstellung des Verbandes deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands „Der Pfandbriefindex PEX, Indexkonzept/Bl. 65 ff. der Akten). Im Gegensatz dazu beruhen die Renditen der Pfandbriefe, welche in der Kapitalmarktstatistik der D. genannt werden, auf Berechnungen echt börsennotierter Pfandbriefe. Es ist zwar richtig, dass die Statistik der D., zumindest für den hier maßgeblichen Ablösezeitpunkt im Februar 1994 (Stichtag 04.02.1994) lediglich Monatswerte ausweist, während der sogenannte PEX-Index tagcienaue Werte nennt. Andererseits ist nach oben dargestellter Rechtsprechung die erforderliche Transparenz der Schadensberechnung auch dann gewährleistet, wenn die Zinssätze von Hypothekenpfandbriefen der Kapitalmarktstatistik der D. oder Tageszeitungen mit größerem Wirtschaftsteil entnommen werden können. Da in der Kapitalmarktstatistik der D. ursprünglich nur Monatszinssätze angegeben wurden, die aber, wie der Sachverständige R. mündlich erläutert hat, sehr wohl auf taggenauen Eingaben beruhen (vgl. Erläuterung BI. 287 der Akten), lässt sich daraus schließen, dass ein durchschnittlicher Monatswert als Berechnungsfaktor ausreichend ist . Dabei ist zu bedenken, dass es um die Berechnung einer fiktiven Wiederanlage geht, d.h. letztendlich um eine abstrakte Schadensermittlung, welche eine gewisse Ungenauigkeit, allerdings mit der Verpflichtung, diese durch die Orientierung an realistischen Werten möglichst gering zu halten, in sich birgt, so dass es ausreichend erscheint, solche Monatswerte - zumal im Rahmen des § 287 ZPO - heranzuziehen. Das Landgericht hat zutreffend den Monatswert Februar 1994 zu Grunde gelegt, da die Ablösung des Darlehensbetrages unstreitig am 04.02.1994 erfolgte, mithin auch erst zu diesem Zeitpunkt wieder angelegt werden konnte. Dazu hat der Sachverständige R. überzeugend dargelegt, dass die damit verbundene Ungenauigkeit unbedeutend sei, zumal sich bei Betrachtung des vorliegend analysierten Zeitraumes bei Verwendung des PEX-Index ein durchschnittlicher Verlust von 0,1632 % P .a. für die Wiederanlage ergebe, was in keinem Verhältnis stehe zu den Abweichungen, die dadurch entstehen würden , dass keine banktaggenauen Finanzierungssätze zur Verfügung stehen. Diese ermittelte Abweichung ergebe sich sowohl bei steigenden, als auch fallenden Zinsen immer zu Unqunsten des Kreditnehmers und nie zu seinen Gunsten, wie es bei steigenden Zinsen bei einer taggenauen Betrachtung eigentlich der Fall sein müsste. Daher belege diese Analyse deutlich, dass die Nachteile für den Kreditnehmer erheblich größer sind als der Vorteil durch eine genauere Berechnung der Refinanzierung mit banktaggenauen Refinanzierungssätzen. Diese überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen lassen sich auch anhand der vom ihm erstellten Tabelle nachvollziehen (vgl. BI. 202 der Akten). Ein weiterer Aspekt, der den PEX-Index als geeignete Grundlage für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausscheidet, ist bereits im oben dargestellten Indexkonzept begründet. Da nicht sichergestellt ist, dass dem PEX-Index stets tatsächliche Wertpapiergeschäfte zu Grunde liegen, ergibt sich das Problem, dass nicht durchweg Marktkräfte die Richtung des PEX bewegen, sondern auch subjektive Einschätzungen der meldenden Institute Berücksichtigung finden, wobei dies dadurch noch potenziert werden kann, dass wenige führende Marktteilnehmer über die von ihnen permanent im Reuters-System gezeigten Primärmarktrenditen eine Art Leitfunktion in Bezug auf die PEX-Renditemeldungen anderer Institute ausüben, d.h. diese beeinflussen können (vgl. zum ganzen, insbesondere auch zu den Kritikpunkten am PEX: Friedrich Munsberg, in Eher „Handbuch derivativer Instrumente"/ BI. 244 ff. d.A.). Dieser gewichtige Kritikpunkt des Sachverständigen R., der in zitierter Abhandlung von Munsberg bestätigt wird, ist deshalb von Bedeutung, weil die Kapitalmarktstatistik der D. aufgrund ihrer realistischen Eingabedaten die tatsächlich an der Börse erzielbaren Renditen genauer wiedergibt, als der sogenannte PEXIndex, wobei sich auch noch auswirken kann, dass die Bundesbank sich nicht lediglich auf 3 Kupontypen, wie der PEX beschränkt, sondern die gesamte tatsächliche Marktbreite abdeckt. So ergibt sich eine durch den Sachverständigen anhand einer Tabelle nachvollziehbare Abweichung nach unten von durchschnittlich 0,1632 % p.a. bei Zugrundelegung des PEX-Index, d.h. in einer Grössenordung die nicht toleriert werden kann, weil die Bank zum Nachteil der Darlehensnehmer damit eine unangemessen hohe Vorfälligkeitsentschädigung erhalten würde. Es kommt hinzu, dass auch die geforderte Transparenz beim PEX-Index nicht gewährleistet ist. Selbst wenn der PEX-Index in einer „leicht zugänglichen Quelle" für Darlehensnehmer zu finden wäre, was zweifelhaft erscheint, besteht dennoch das Problem, dass dessen Werte nicht dem tatsächlichen Börsengeschehen entsprechen, sondern teilweise eine nur subjektive Einschätzung der Banken wiederspiegeln, so dass eine nachvollziehbare und letztlich überprüfbare Berechnung wegen des nicht eindeutigen und klaren Bezuges zum realen Börsengeschehen dem Darlehensnehmer nicht möglich und folglich auch die erforderliche Transparenz nicht gegeben ist. cc.) Die Entscheidung des OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 30.05.2002 in BKR 2002, 642 ff.),wonach bei der Berechnung als Vergleichszinssätze alternativ zu Sätzen aus der Bundesbankstatistik die PEX-Renditen herangezogen werden dürfen, überzeugt nicht. Die Begründung, dass die durchschnittlichen Monatswerte gegenüber den taggenauen Werten des PEX-Index bereits für sich allein betrachtet ungeeigneter seien, ist aus oben genannten Gründen nicht überzeugend. 3.) Die rechnerische Darstellung des Sachverständigen R., die das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, wird mit der Berufung nicht angegriffen, so dass hinsichtlich der Höhe auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen werden kann. Die Berufung war nach alldem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. | Vertragsschluss: | 00.00.0000 | Sprache(n): | de/deutsch | Datenerfassung: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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