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ID:39827
Type:L/document;littérature
Domaine:BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken
Mot(s)-clé(s):Haushalte,private; Pflegebedürftigkeit; Geschäftsfähigkeit; Wegfall; Bankdienstleistungen; Vollmacht; Kreditinstitute
Countries/Regions:04EUDE/Allemagne
Autre(s):Tersteegen, Jens.
Titre:Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht -Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten?
Source:Neue juristische Wochenschrift : NJW / in Verb. mit d. Deutschen Anwaltsverein u. der Bundesrechtsanwaltskammer hrsg. ... hrsg. von Alfred Flemming [u.a.]   Related publications
Maison d´édition:Beck
Place de la parution:München
ISSN:0341-1915
Description:S. 1717-1724.
Date de parution:06/11/2007
Vorsorgevollmachten sind heute in nahezu allen Bereichen anerkannt. Selbst Grundstücksgeschäfte kann der Vorsorgebevollmächtigte weitgehend unproblematisch abschließen. In der Bankpraxis allerdings stoßen Vorsorgevollmachten noch immer auf Ablehnung. Kreditinstitute bestehen auf die Verwendung institutseigener Formulare. Zu Recht?

I) Einleitung
II. Verpflichtung zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten
1. Zulässigkeit von Vertreterhandeln
2. Ausschluss des Vertreterhandelns auf Grund AGB oder Gesetz
3. Beschränkung auf bankinterne Vollmachten?
4. Schadensersatzpflicht bei unzulässiger Zurückweisung einer Vollmacht
5. Beschränkungen der Vollmacht
6. Kollision verschiedener Vollmachten
7. Kosten notarieller Vorsorgevollmachten

III. Zusammenfassung
Zumindest innerhalb einer laufenden Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung sind Banken und Sparkassen grundsätzlich verpflichtet, ein Handeln durch einen Stellvertreter zu akzeptieren. Zwar ist es zutreffend, dass die Banken bei rein privatschriftlich erteilten Vollmachten nicht beurteilen können, ob der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war, ob die Unterschrift von ihm stammt und ob er sich über den Umfang der Vollmacht im Klaren war. Diese Bedenken bestehen aber bei notariell beurkundeten Vollmachten nicht und sind bei der notariell
beglaubigten Vollmacht zumindest zu Teilen ausgeräumt. Auch kann nicht eingewandt werden, die Bank könne nicht beurteilen, ob die Vollmacht nicht bereits widerrufen sei. Banken sind folglich verpflichtet, innerhalb laufender Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehungen notariell beurkundete Vorsorgevollmachten zu akzeptieren. Auch ansonsten darf eine Vorsorgevollmacht von einer Bank nur zurückgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen. Eine pauschale Verweisung auf bankinterne Vollmachten ist unzulässig. Die unberechtigte Zurückweisung einer Vorsorgevollmacht kann schließlich Schadensersatzansprüche begründen.
Langue:de/allemand
Entrée de données:IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen
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    Created: 15/06/07. Last Changes: 21/08/07.
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