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Votre demande: | | Résultat No. 1 / 1: | ID: | 39827 | Type: | L/document;littérature | Domaine: | BA/Kreditinstitute,insgesamt - Finanzkonzerne, Zentralbanken, Staatsbanken | Mot(s)-clé(s): | Haushalte,private; Pflegebedürftigkeit; Geschäftsfähigkeit; Wegfall; Bankdienstleistungen; Vollmacht; Kreditinstitute | Countries/Regions: | 04EUDE/Allemagne | Autre(s): | Tersteegen, Jens. | Titre: | Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht -Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten? | Source: | Neue juristische Wochenschrift : NJW / in Verb. mit d. Deutschen Anwaltsverein u. der Bundesrechtsanwaltskammer hrsg. ... hrsg. von Alfred Flemming [u.a.] Related publications | Maison d´édition: | Beck | Place de la parution: | München | ISSN: | 0341-1915 | Description: | S. 1717-1724. | Date de parution: | 06/11/2007 | Vorsorgevollmachten sind heute in nahezu allen Bereichen anerkannt. Selbst Grundstücksgeschäfte kann der Vorsorgebevollmächtigte weitgehend unproblematisch abschließen. In der Bankpraxis allerdings stoßen Vorsorgevollmachten noch immer auf Ablehnung. Kreditinstitute bestehen auf die Verwendung institutseigener Formulare. Zu Recht? I) Einleitung II. Verpflichtung zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten 1. Zulässigkeit von Vertreterhandeln 2. Ausschluss des Vertreterhandelns auf Grund AGB oder Gesetz 3. Beschränkung auf bankinterne Vollmachten? 4. Schadensersatzpflicht bei unzulässiger Zurückweisung einer Vollmacht 5. Beschränkungen der Vollmacht 6. Kollision verschiedener Vollmachten 7. Kosten notarieller Vorsorgevollmachten III. Zusammenfassung Zumindest innerhalb einer laufenden Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung sind Banken und Sparkassen grundsätzlich verpflichtet, ein Handeln durch einen Stellvertreter zu akzeptieren. Zwar ist es zutreffend, dass die Banken bei rein privatschriftlich erteilten Vollmachten nicht beurteilen können, ob der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war, ob die Unterschrift von ihm stammt und ob er sich über den Umfang der Vollmacht im Klaren war. Diese Bedenken bestehen aber bei notariell beurkundeten Vollmachten nicht und sind bei der notariell beglaubigten Vollmacht zumindest zu Teilen ausgeräumt. Auch kann nicht eingewandt werden, die Bank könne nicht beurteilen, ob die Vollmacht nicht bereits widerrufen sei. Banken sind folglich verpflichtet, innerhalb laufender Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehungen notariell beurkundete Vorsorgevollmachten zu akzeptieren. Auch ansonsten darf eine Vorsorgevollmacht von einer Bank nur zurückgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen. Eine pauschale Verweisung auf bankinterne Vollmachten ist unzulässig. Die unberechtigte Zurückweisung einer Vorsorgevollmacht kann schließlich Schadensersatzansprüche begründen. | Langue: | de/allemand | Entrée de données: | IFF : Institut Für Finanzdienstleistungen |
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