FIS Money Advice
 
  
           
 
  
Zur Homepage des vzbv
Geldanlage

Erwerbermodelle
PDF-Datei Einsatz von Strukturvertrieben durch Banken : Grafische Übersicht

Klagen & Urteile

Erwerbermodelle und Fondsbeteiligungen

Der sog. Graue Kapitalmarkt ist geprägt durch Anlageformen, die nur wenigen oder keinen gesetzlichen Regelungen und auch keiner hoheitlichen Aufsicht unterliegen. Wurden Anfang der 1980er Jahre vorwiegend Beteiligungen in Form der sog. Bauherrenmodelle vertrieben, bilden heute Beteiligungen im Rahmen von geschlossenen Fonds, insbesondere Immobilien- und Medienfonds, Beteiligungen an Publikumspersonengesellschaften und die Beteiligung als stiller Gesellschafter den Schwerpunkt.

Bei vielen am Markt angebotenen Beteiligungsmodellen war und ist die vollständige Finanzierung der Beteiligung notwendiger Bestandteil des Anlageangebots, d. h. der Anleger muss die Finanzierung zusammen mit der Beteiligung als einheitliches Paket annehmen. Bei den häufig zum Zwecke einer ergänzenden Altersvorsorge als Steuersparmodell und häufig von dubiosen Anlagevermittlern im häuslichen Bereich offerierten Beteiligungen blieben die versprochenen positiven Entwicklungen zumeist aus. Die Beteiligungen stellten sich vielmehr als wertlos und zum Teil sogar als kostspielig heraus. Über die Risiken der jeweiligen Beteiligungen wurde der Anleger nicht selten vorsätzlich getäuscht.


Aufgrund der Entscheidung des

EuGH Heininger ./. HypoVereinsbank (13.12.2001)

und des

BGH Urt. v. 09.04.2002

zu Erwerbermodellen und Kapitalanlagen werden auf den folgenden Seiten die rechtlichen Grundlagen und wichtige Urteile dazu dargestellt, die zum Teil bisher noch nicht veröffentlicht wurden:

Bislang war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) – hier maßgeblich der XI. Zivilsenat in Fällen des Erwerbs von Eigentumswohnungen – hinsichtlich der Rückabwicklung bzw. der Rückzahlung der Darlehensbeträge an die Kreditinstitute sehr restriktiv.

Am 14.06.2004 hat nun der II. Senat des BGH mehrere Urteile erlassen, in denen es um den kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds ging. Im Gegensatz zum XI. Senat gewährt der II. Senat des BGH nun Geschädigten, die Immobilienfondsanteile erworben haben, weitergehende Rechte, insbesondere gegenüber den finanzierenden Banken.

BGH Urt. v. 14.06.2004 / Az II ZR 392/01

BGH Urt. v. 14.06.2004 / Az II ZR 385/02

BGH Urt. v. 14.06.2004 / Az II ZR 407/02

BGH Urt. v. 14.06.2004 / Az II ZR 374/02

BGH Urt. v. 14.06.2004 / Az II ZR 395/01

BGH Urt. v. 14.06.2004 / Az II ZR 393/02

Dies soll eine Ausgangsbasis bieten für Rechtsanwälte, Berater von Verbraucherzentralen und interessierte Betroffene. Die Urteile können alle im Volltext aufgerufen werden. Diese und viele weitere sind in der Datenbank FIS money advice des Instituts Für Finanzdienstleistungen unter http://www.money-advice.net/ zu finden.

Beratung und Aufklärungspflicht

BGH 09.05.2000 / Az XI ZR 159/99

Grundsätzlich muss eine Bank den Kunden anleger- und objektgerecht beraten. Das gilt insbesondere für Kunden, die keine Erfahrung mit den getätigten Geschäften haben.

Dabei sind der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft sowie das Anlageziel zu berücksichtigen Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind, so der BGH in einer Entscheidung zu Fokker-Anleihen.

OLG Koblenz 06.07.2002 / Az 10 U 981/99

Die Bank verletzt ihre Aufklärungspflicht jedoch nicht, wenn der Anleger wertpapiererfahren ist und eine allgemeine Aufklärung über die Risiken der getätigten Börsengeschäfte erfolgt ist, so das OLG Koblenz.

OLG Frankfurt 09.04.2003 / Az 9 U 71/02

Fließt das von einer Bank gewährte Darlehen einem Dritten zu, der vorsätzlich und sittenwidrig mit einem Bediensteten der Bank zusammengewirkt hat, um den Darlehensnehmer zu schädigen, so haftet die Bank für den dem Darlehensnehmer entstandenen Schaden.

AG Hamburg-Altona 05.06.2003 / Az 314B C 308/02

Weist ein Anlageberater auf eine steigende Kursentwicklung eines dem Kunden angebotenen Fonds hin, vergisst er aber deutlich zu erklären, dass sich die günstige Entwicklung auch einmal ins Gegenteil umkehren kann, liegt ein Beratungsverschulden vor. Die Anlageberatung muss darüber hinaus kundengerecht und für einen Laien verständlich erfolgen, d.h. sie darf nicht mit Fachausdrücken gespickt sein.

Schwierig für den Bankkunden ist in der Regel der Nachweis der Falschberatung. Die Beweislast hierfür wird von den Gerichten zumeist dem Bankkunden aufgebürdet. Nur bei besonderen Voraussetzungen werden Ausnahmen hiervon zugelassen.

Saarländisches OLG 14.01.2003 / Az 7 U 278/02

Eine Beweislastumkehr wird dann angenommen, wenn die übergebenen schriftlichen Aufklärungsunterlagen einen Sachverhalt ergeben, der die Vermutung einer insgesamt unvollständigen Aufklärung begründet.

OLG Düsseldorf 10.10.2002 / Az 6 U 9/02

Die sekundäre Darlegungslast wird allerdings nahezu durchgehend der Bank aufgebürdet, so dass diese substantiiert die angeblich erfolgte Aufklärung darzulegen hat. Die einfache Behauptung, dass aufgeklärt wurde, reicht nicht.

Ad-hoc-Mitteilungen

Die Entscheidung des

OLG München 01.10.2002 / Az 30 U 855/01

verneint - außer bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB - eine Schadensersatzverpflichtung des Emittenten gegenüber dem geschädigten Anleger, mit der Begründung, die Vorschriften der §§ 15 I WpHG a.F. und 88 BörsG a.F. hätten keine Schutzgesetzeigenschaft i.S.d. § 823 II BGB, so dass der Haftungsausschluss des § 15 VI WpHG eintrete. Mit dieser Entscheidung wurde das aus Anlegersicht begrüßenswerte Urteil des

LG Augsburg 24.09.2001 / Az 3 O 4995/00

aufgehoben. Trotzdem ist das Urteil des OLG München noch nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem BGH steht noch aus. Das

BVerfG 24.09.2002 / Az 2 BvR 742/02

hat eine Vorabbeurteilung dahingegeben, dass sich die Schutzgesetzeigenschaft der §§ 15 WpHG a.F. und 88 BörsG a.f. der Gesetzeslage nicht entnehmen lasse. Inzwischen sind beide Vorschriften aufgehoben bzw. durch neue Vorschriften ersetzt worden. Das neue ab dem 1.7.2002 geltende und mit dem 4. Kapitalmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (BGBl. 2010) geschaffene Recht, regelt die Publizitätspflicht und etwaige Schadensersatzansprüche Dritter bei Verletzung dieser Pflichten in den beiden neuen Vorschriften der §§ 37 b und c WpHG. Der Schadensersatz ist nach beiden Vorschriften nunmehr bei grober Fahrlässigkeit gegeben.

Weitere Urteile zu Ad-hoc-Mitteilungen

LG Augsburg 09.01.2002 / Az 6 O 1640/01

OLG München 14.05.2002 / Az 30 U 1012/01

  
           
    Erzeugt: 19.03.02. Letzte Änderung: 19.01.05.
Information zum Urheberrecht der angezeigten Inhalte kann beim Institut für Finanzdienstleistungen erfragt werden. Aus fehlenden Angaben kann kein Recht zur freien Nutzung der Inhalte abgeleitet werden.