Beratung und Aufklärungspflicht
   
   BGH 09.05.2000 / Az XI ZR 159/99 
   Grundsätzlich muss eine Bank den Kunden anleger- und objektgerecht beraten.
   Das gilt insbesondere für Kunden, die keine Erfahrung mit den getätigten
   Geschäften haben. 
   Dabei sind der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der
   vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft sowie das Anlageziel zu berücksichtigen
   Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig
   und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit diese für das konkrete
   Anlagegeschäft von Bedeutung sind, so der BGH in einer Entscheidung zu Fokker-Anleihen. 
   
   OLG Koblenz 06.07.2002 / Az 10 U 981/99 
   Die Bank verletzt ihre Aufklärungspflicht jedoch nicht, wenn der Anleger
   wertpapiererfahren ist und eine allgemeine Aufklärung über die Risiken der
   getätigten Börsengeschäfte erfolgt ist, so das OLG Koblenz. 
   
   OLG Frankfurt 09.04.2003 / Az 9 U 71/02 
   Fließt das von einer Bank gewährte Darlehen einem Dritten zu, der
   vorsätzlich und sittenwidrig	mit einem Bediensteten der Bank zusammengewirkt hat, um den
   Darlehensnehmer zu schädigen, so haftet die Bank für den dem Darlehensnehmer
   entstandenen Schaden. 
   
   AG Hamburg-Altona 05.06.2003 / Az 314B C 308/02 
   Weist ein Anlageberater auf eine steigende
   Kursentwicklung eines dem Kunden angebotenen Fonds hin, vergisst er aber
   deutlich zu erklären, dass sich die günstige Entwicklung auch
   einmal ins Gegenteil umkehren kann, liegt ein Beratungsverschulden vor.
   Die Anlageberatung muss darüber hinaus kundengerecht und für
   einen Laien verständlich erfolgen, d.h. sie darf nicht mit
   Fachausdrücken gespickt sein. 
   Schwierig für den Bankkunden ist in der Regel der Nachweis der
   Falschberatung. Die Beweislast hierfür wird von den Gerichten zumeist dem Bankkunden
   aufgebürdet. Nur bei besonderen Voraussetzungen werden Ausnahmen hiervon zugelassen. 
   
   
   Saarländisches OLG 14.01.2003 / Az 7 U 278/02 
    Eine Beweislastumkehr wird dann angenommen, wenn die übergebenen
   schriftlichen Aufklärungsunterlagen einen Sachverhalt ergeben, der die Vermutung einer
   insgesamt unvollständigen Aufklärung begründet. 
   
   OLG Düsseldorf 10.10.2002 / Az 6 U 9/02 
   Die sekundäre Darlegungslast wird allerdings nahezu durchgehend  der Bank
   aufgebürdet, so dass diese substantiiert die angeblich erfolgte Aufklärung darzulegen
   hat. Die einfache Behauptung, dass aufgeklärt wurde, reicht nicht. 
   Ad-hoc-Mitteilungen
   Die Entscheidung des 
   
   OLG München 01.10.2002 / Az 30 U 855/01 
   verneint - außer bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach
   § 826 BGB - eine Schadensersatzverpflichtung des Emittenten gegenüber dem
   geschädigten Anleger, mit der Begründung, die Vorschriften der §§ 15 I WpHG
   a.F. und 88 BörsG a.F. hätten keine Schutzgesetzeigenschaft i.S.d. § 823 II
   BGB, so dass der Haftungsausschluss des § 15 VI WpHG eintrete. Mit dieser Entscheidung
   wurde das aus Anlegersicht begrüßenswerte Urteil des 
   
   LG Augsburg 24.09.2001 / Az 3 O 4995/00 
   aufgehoben. Trotzdem ist das Urteil des OLG München noch nicht
   rechtskräftig. Eine Entscheidung im Revisionsverfahren vor dem BGH steht noch aus. Das 
   
   BVerfG 24.09.2002 / Az 2 BvR 742/02 
   hat eine Vorabbeurteilung dahingegeben, dass sich die
   Schutzgesetzeigenschaft der §§ 15 WpHG a.F. und 88 BörsG a.f.
   der Gesetzeslage nicht entnehmen lasse. Inzwischen sind beide
   Vorschriften aufgehoben bzw. durch neue Vorschriften ersetzt worden. Das
   neue ab dem 1.7.2002 geltende und mit dem 4.
   Kapitalmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (BGBl. 2010) geschaffene
   Recht, regelt die Publizitätspflicht und etwaige
   Schadensersatzansprüche Dritter bei Verletzung dieser Pflichten in
   den beiden neuen Vorschriften der §§ 37 b und c WpHG. Der
   Schadensersatz ist nach beiden Vorschriften nunmehr bei grober
   Fahrlässigkeit gegeben. 
   Weitere Urteile zu Ad-hoc-Mitteilungen
   
   LG Augsburg 09.01.2002 / Az 6 O 1640/01
    
   OLG München 14.05.2002 / Az 30 U 1012/01
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